Satzung


der Schützencompagnie Tambach 1350 e.V.

Sebastians-Bruderschaft

 

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Schützencompagnie Tambach 1350 e.V. Sebastians-Bruderschaft“.  Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gotha unter der Vereinsregisternummer VR 12 eingetragen.
  1. Er hat seinen Sitz in Tambach-Dietharz, Apfelstädter Straße.
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und die Traditionspflege.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Pflege und Wahrung der Tradition der bereits im Mittelalter unter dem Namen "St. Sebastians-Bruderschaft" bestehenden Schützenbruderschaft;
    2. die Pflege und Förderung des Schießsports unter Mitgliedern des Vereins und Freunden einschließlich der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit;
    3. die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und anderen Wettbewerben, Teilnahme an Wettkämpfen und Verbandsschießen, Abhaltung des traditionellen Schützenfestes sowie Pflege der kameradschaftlichen Zusammengehörigkeit;
    4. selbstlose Förderung der Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießsports auf sportlicher Grundlage.
  3. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

§ 3     Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäß festgelegten oder von der Hauptversammlung entsprechend bestimmten Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei der Auflösung des Vereins Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen nicht zurück.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4     Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das sechste Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
  3. Jedes Mitglied hat neben dem zur Zeit der Aufnahme gültigen Jahresbeitrag eine vom Vorstand festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten. Freiwillig ausgeschiedene Mitglieder können bei neuerlichem Aufnahmeantrag von einer nochmaligen Aufnahmegebühr befreit werden.
  4. Aktive Mitglieder sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten laut Satzung.

 

Passive Mitglieder sind Mitglieder, welchen den Schießsport nicht ausüben und nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht im Verein. Passive Mitglieder sind in vollem Umfang beitragspflichtig. 

 

Ehrenmitglieder sind Mitglieder, welche sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben und nach Beschluss der Hauptversammlung als solche ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.

§ 5     Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, 
 
a) an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 14. Lebensjahr besteht,
b) den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
 

2.   Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

    1. die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,
    2. den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, zahlbar bis zum 31.01.des Jahres, und etwaige Umlagen zu bezahlen,
    3. die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, insbesondere an Umzügen und Veranstaltungen teilzunehmen, und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
  1. Auf Antrag kann der Vorstand im Einzelfall eine andere Regelung für die Modalität der Zahlung des Jahresbeitrages einräumen.
  2. Mitglieder, die zur Bundeswehr oder zum Wehrersatzdienst einberufen werden und als Wehrpflichtige dienen oder Wehrersatzdienst leisten, sind für diese Zeit beitragsfrei.
  3. Mitglieder, die sich durch besondere Leistungen und Einsatz hervorgetan oder dem Verein einen besonderen Dienst erwiesen haben, sollen besonders geehrt werden. Vorschläge hierfür können schriftlich dem Vorstand unterbreitet werden. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Auszeichnungen.

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins. Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Erfolgt der Austritt nach dem 30.11. eines Jahres bleibt die Beitragspflicht des Mitglieds bis zum Ablauf des Folgejahres insoweit bestehen, als der Beitrag vom Verein entsprechend seiner Mitgliederzahl an Dritte weiterzuleiten ist. Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft im laufenden Jahr bleibt der Jahresbeitrag fällig.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Erfasst hiervon sind insbesondere das unehrenhafte Betragen in und außerhalb des Vereins sowie der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Hauptversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig.
  4. Bei nachgewiesener Notlage oder bei schwerwiegender Erkrankung kann die Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand für jeweils ein Jahr ruhend und damit beitragsfrei gestellt werden.
  5. Wegen desselben Grundes ist der Antrag nur ein Mal wiederholbar

§ 7     Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 8    Hauptversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan ist die Hauptversammlung, die jährlich am Sebastiantag, dem 20. Januar, bzw. am Wochenende nach diesem Tag stattfindet. Aus besonderen Gründen besteht die Möglichkeit, die Hauptversammlung bis zum 1. März eines Jahres abzuhalten.
  2. Der Vorsitzende bestimmt den Termin und den Zeitpunkt der Hauptversammlung. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen schriftlich.
  3. Bei Bedarf können weitere Hauptversammlungen einberufen werden. Weitere Hauptversammlungen sind innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidenten beantragt wird.
  4. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei  Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung wiederum dem Oberschießmeister. Der Vorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter können die Leitung der Hauptversammlung einem von dieser zu wählenden Versammlungsleiter übertragen.
  5. Der Hauptversammlung obliegt

                  a. die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts,
                  b. 
die Entlastung des Vorstandes,  

 

die Festsetzung  von Beiträgen und Umlagen,

die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

die Wahl der Kassenprüfer,

die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,

die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,

die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,

die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,

die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,

die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergebenen 

 

      6.    Anträge zur Hauptversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens 4 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingehen. 

 

     7.    Hauptversammlungen, die ordnungsgemäß einberufen worden sind, sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

     8.    Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

 

§ 9     Kassenprüfung

 

  1. Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

  1. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Hauptversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

 

§ 10     Wahlen und Abstimmungen

 

  1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung eine schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.

 

  1. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.

 

  1. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.  Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

  1. Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

  1. Die Briefwahl ist zulässig. Hierzu ist der Stimmzettel vor der Hauptversammlung in einem verschlossenen Umschlag an den Vorsitzenden zu übergeben, welcher diesen in der Hauptversammlung an den Wahlleiter übergibt. Der Umschlag ist vor der Auszählung der Stimmen zu öffnen. Die gültigen Stimmen sind bei der Auszählung zu berücksichtigen. Die Anzahl der bei der Wahl anwesenden Mitglieder erhöht sich um die Anzahl der Briefwähler.

 

§ 11     Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem

 

  1. Vorsitzenden
  2.  
      1. stellvertretenden Vorsitzenden
      2. Oberschießmeister
      3. Schatzmeister
      4. Schriftführer
  3.  

     

  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für
  5.  

      1. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
      2. die Aufstellung der Jahresberichte und des Kassenberichts,
      3. die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
      4. die Regelung der Nutzung des Schützenhauses, des Vereinslokals und der Schießanlagen,
      5. die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Hauptversammlung überträgt.
  6.  

  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten gemeinschaftlich vertreten.
  8.  

  9. Der Vorstand wird in der Erledigung seiner Aufgaben von einem erweiterten Vorstand unterstützt. Diesem gehören folgende Beisitzer an:
  10.  

                a) Beisitzer für Traditionspflege

                b) Jugendleiter

                c) Frauenleiter.

     

  11. Der Schriftführer bzw. der Schatzmeister werden vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Oberschießmeister vertreten.
  12.  

  13. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet eine Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt. In der Zwischenzeit versieht der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied diesen Posten.
  14.  

  15. Der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 4 Tagen ein und leitet sie. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf möglichst ein Mal monatlich statt. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie mindestens eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
  16.  

  17. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte des Vereins wahrzunehmen und zu diesem Zweck Beitragslisten zu führen und für den rechtzeitigen Einzug der Mitgliedsbeiträge zu sorgen. Alljährlich hat er bis zum 31.03. Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben sowie über den Vermögensstand abzulegen. Er kann Rechnungen bis zu 100,00 € ohne weiteres begleichen, Rechnungen über höhere Beträge bedürfen stets der Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
  18.  

  19. Die Kleiderordnung für alle Vereinsveranstaltungen wird vom Vorstand festgelegt.
  20.  

    § 12     Protokollierung

     

    Von den Sitzungen der Hauptversammlung und des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen. Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes sind unter Angabe von Ort,  Zeit und Abstimmungsergebnis zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. Eine Protokollkontrolle wird stets in der jeweils folgenden Sitzung vorgenommen und stellt dort einen eigenen Tagesordnungspunkt dar.

     

    § 13     Auflösung des Vereins

     

  21. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.
  22.  

  23. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.
  24.  

  25. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke hat der Vorstand das Vermögen und das vorhandene Inventar des Vereins zu verkaufen. Er hat die Pflicht, vorhandene Schulden aus der Vereinskasse zu begleichen.  Der Erlös und das Restguthaben sind dem Thüringer Schützenbund e.V. zu übergeben. Das Schützenhaus und das dazu gehörende Areal ist Eigentum der Stadt Tambach-Dietharz.
  26.  

    § 14     Funktionsbezeichnungen

     

    Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.

     

    § 15     Inkrafttreten

     

    Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts  Gotha wirksam.

    Die bisherige Fassung der Satzung vom 24.01.2014 tritt zum gleichen Zeitpunkt     außer Kraft.

     

     

    Tambach-Dietharz, den 17.10.2014

     

     

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